Die Bezirkshauptrnannschaft Lilienfeld hat gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld sind das Rauchen, das
Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von
Feuer im Wald und in dessen Gefohrdungsbereich (Waldrandnähe) verboten!
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B.
Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben
(Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
Ausgenommen hievon sind Forstschutzmaßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung durch
den Waldeigentiimer. Diese Maßnahmen sind vorher der Bezirksforstinspektion Lilienfeld
(02762/9025/31615) zu melden.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist
bis 31. Oktober 2011 gültig.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. llit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.