www.traisen.com
Bürgerservice | Hundehaltung
Comic: Drachen am ComputerSie haben aktuelle Infos oder Ideen zum Inhalt, tolle Fotos von Traisen, einen Termin zu melden oder einen Fehler entdeckt? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind für jede Hilfe dankbar! web@traisen.com

Hundehaltung

Hundehaltungsgesetz

 

Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter!

 

Am 29. Jänner 2010 ist das vom NÖ Landtag beschlossene NÖ Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet Personen, die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler oder Tosa Inu oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden halten, diese Hundehaltung der Gemeinde unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

 

1) Name und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters

 

2) Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. L Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. L Nr. 35/2008 (Mikrochip)

 

3) Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

 

4) Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

 

5) Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes (Nach Information des ÖKV werden die Kosten für die Erlangung der Ausbildungsbestätigung in Absprache mit den verschiedenen Vereinen und der Österreichischen Hundesportunion rund € 50,-- betragen. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen)

 

6) Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden)

 

Wir fordern daher ALLE Hundehalterinnen und Hundehalter auf, welche oben angeführte Hunderassen halten (also auch jene, die schon laufend Hundeabgabe zahlen) diese bei der Marktgemeinde Traisen unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bis spätestens 30.12.2010 zu melden.

 

Hinweis: Die Gemeinde kann laut § 6 NÖ Hundehaltegesetz einer Hundehalterin oder einem Hundehalter das Halten eines Hundes untersagen, wenn eine entsprechende Anzeige unter Anschluss der erforderlichen Nachweise nicht erfolgt. Weiters werden Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

 

Weitere Auszüge aus dem Gesetz: Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten und im Ortsbereich hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. An öffentlichen Orten und im Ortsbereich müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen immer mit Maulkorb und Leine geführt werden!

 

Alle Informationen zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung finden Sie unter www.noel.gv.at/umwelt/naturschutz/tierschutz (auch im Gemeindeamt erhältlich).

 

 

Beißkorb- bzw. Leinenpflicht!

 

Wir verweisen auf die bereits mit 29. Juni 2002 in Kraft getretene Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes, welche das Mitführen und Verwahren von Hunden betrifft und möchten Ihnen auszugsweise einige Punkte in Erinnerung bringen:

 

Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

 

An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Diese Leinen- oder Beißkorbpflicht umfasst auch öffentliche Straßen und Wege im Ortsgebiet wie den Radweg und die Spazierwege an den Flussdämmen!

 

Hunderassen, die als gefährlich gelten, sind immer mit Maulkorb und Leine zu führen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Für die Vollziehung dieser Bestimmungen sind die Organe der Bundespolizei zuständig.

 


Marktgemeinde Traisen, Bezirk Lilienfeld, NÖ, Mariazeller Straße 78, A-3160 Traisen, Tel.: 02762/62000-0, E-Mail: gemeinde@traisen.com